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das Prinzip der Menschheitsfamilie: dieses besagt, dass keine Gruppe von Menschen aus der Menschheitsfamilie auszuschließen ist, und darauf zielende Handlungen zu unterbinden sind. Der Kern von Art. 1 und 2 GG sind Ausdruck dieses Prinzips: die Unantastbarkeit der Menschenwürde, das Verbot, jemanden wegen seiner ethnischen Herkunft, seines Geschlechts, Alters oder physischen Disposition, Religion oder Staatszugehörigkeit zu benachteiligen, das aus meiner Sicht sich daraus ergebende Gebot, respektvoll miteinander umzugehen (Grundrespekt, der allen Menschen gebührt).


Dieses Prinzip schließt automatisch das Verbot der Unterstützung jeglicher kriegerischer Aktionen mit ein und ist in den Nürnberger Prinzipien niedergelegt und strafbewehrt;

das Prinzip der Transparenz: staatliches, politisches und wirtschaftliches Handeln muss vollständig erkennbar werden: wir brauchen nicht “gläserne Bürger(innen)”, sondern “gläserne” Politiker, Beamte und Unternehmen.


Staatliches und politisches Tun ist ausführlich zu dokumentieren, dies betrifft insbesondere Verhältnismäßigkeitsabwägungen.


Für geheime Schiedsgerichte, generell Gremien, die unter Ausschluss der Öffentlichkeit Entscheidungen herbeiführen, die die Allgemeinheit binden sollen, ist kein Platz.

das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit: der in Art. 28 GG erwähnte Begriff ist nicht näher erläutert, hier meine ich damit kurz gefasst einen Staat, der auf demokratischen Prinzipien (Souverän ist das Staatsvolk, Gewaltenteilung) Normen schafft, denen die Organe des Staates selbst unterworfen sind. Eingriffe in Freiheitsrechte bedürfen eines Richtervorbehalts, Normen sind unabhängig von Rang und Stellung der Betroffenen anzuwenden etc.

das Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Jede in Grundrechte eingreifende staatliche Maßnahme muss legitim, geeignet, erforderlich und angemessen sein.

Basierend auf diesen Prinzipien stelle ich Thesen zu unterschiedlichen rechtlichen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Bereichen zur Diskussion.

Dabei bediene ich mich eingangs einer groben Skizze für eine spätere denkbare - aber noch zu diskutierende - Kodifizierung (Umsetzung in Gesetze/Normen).

Diese Skizze ist bewusst nicht richtig ausformuliert und soll ähnlich einer Entwurfsskizze verstanden werden, die in der architektonischen Entwurfsphase den Auftraggebern vorgelegt wird, nach der aber nicht gebaut wird.

Der jeweilige “Pseudo-Gesetzescode” (wenn überhaupt) wird nachfolgend kommentiert, wo es mir erforderlich scheint.

Bewusst - und mangels besonderer staats- und verfassungsrechtlicher Kompetenz [ich bin als “einfacher” Volljurist ausgebildet, in meiner (Referendars-)Ausbildung stieß ich mit dieser Seminarbeit bei Hans Herbert v. Arnim an meine Grenzen] - ignoriere ich akademische Diskurse und beschränke mich auf das, was mir persönlich als praktisch nützlich und vorrangig geboten erscheint.

Wo ich es (oder andere, nach willkommener Rückmeldung) für erforderlich halte, werden termini technici und Fremdwörter mit einer Erläuterung versehen, um die Thesen für alle verständlich zu machen.

Eines technischen Hinweises, in welcher Norm (etwa: Grundgesetz, StGB, VwVfG, ZPO, InfektionsSchutzG etc.) der Vorschlag umgesetzt werden soll, enthalte ich mich meist:

Die über einen Diskurs zu beantwortende, für mich relevante, Frage ist derzeit, ob der Gedanke trägt.

Praktische Überlegungen, wie für nützlich befundene Änderungen konkret kodifiziert werden sollen, halte ich für die Aufgabe der im Parlament Tätigen.

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