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Weisungsfreiheit der Staatsanwaltschaften

Staatsanwälte sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Art. 97 GG ist entsprechend anzupassen, § 146 GVerfG ersatzlos zu streichen.

Das DRiG wird entsprechend erweitert zu einem Deutschen Richter- und Staatsanwältegesetz (DRiStAG).

Erläuterung
Allein nach der Entscheidung der Großen Kammer des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 27.05.2019, Az. C-508/18, Volltext unter https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=214466&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1 ) sind die deutschen Staatsanwaltschaften keine “Justizbehörde” im Sinne von Art. 6 I des EU-Rahmenbeschlusses 2002/584, mithin der Gefahr ausgesetzt, Entscheidungen der Exekutive unterworfen zu sein. Deshalb können deutsche Staatsanwaltschaften keinen Europäischen Haftbefehl ausstellen.

Meiner Meinung nach müssen Staatsanwält(inn)e(n) Organe der Rechtspflege sein (im EU-Jargon “Justizbehörden”) und dürfen keinesfalls hinsichtlich ihrer rechtlich relevanten Tätigkeit irgendwelchen Weisungen, sondern nur dem Gesetz unterworfen sein (analog den Richtern(innen)).

Dies sieht das Regime zwar anders (ein Pressespiegel zum o.a. EU-GH-Urteil mit teils bizarren Ausführungen unter https://www.anti-spiegel.ru/2019/urteil-des-europaeischen-gerichtshofes-justiz-in-deutschland-ist-nicht-unabhaengig/), sollte aber meiner Meinung nach dringend geändert werden, um weiteren Rechtsmissbrauch vorzubeugen.

Regelungen aus dem DRiG, z.B. § 26 Abs. 1 DRiG (Unterstellung unter Dienstaufsicht), könnten auf die Staatsanwälte erweitert werden, deshalb der vielleicht doch recht abwegige Gedanke, Regelungen für beide in einem Gesetz zusammenzufassen.

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