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Transparenz im Rahmen von Prozessvergleichen (§ 278 ZPO)

§ 278 ZPO wird wie folgt erweitert:

(7) Vor Eintritt der Parteien in die Güteverhandlung hat das Gericht auf Grundlage des bisherigen Streitstands seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage umfassend darzulegen.

(8) Ein nach Abs. 6 geschlossener Vergleich kann von den Parteien binnen zweier Wochen widerrufen werden.

(9) Falls ein Richter Druck auf die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs aus, begründet dies ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit (§ 42 ZPO).

Erläuterung


Leider liegt mir keine detaillierte Statistik zum prozentualen Abschluss der Gerichtsverfahren vor, die durch einen Prozessvergleich abgeschlossen werden. Nach meinen persönlichen Erfahrungen und Gesprächen mit Richtern und Rechtsanwälten dürfte es sich aber um wenigstens 50% handeln.

Als ein Grund wird hier angeführt, ohne Vergleiche würde die Rechtspflege völlig überlastet.

Ein anderer Grund ist der des “Aktenwegputzens”: Karriere beim Gericht macht, wer die meisten Verfahren erledigt.

Gerade das letztere Argument (da näher an der Richter/Richterin) ist sachfremd und nicht geeignet, Rechtsfrieden herzustellen.

Deshalb wären die hier - laienhaft - vorgeschlagenen Ergänzungen zum einschlägigen § 278 ZPO ein Ansatz, der Vergleichsflut Einhalt zu gebieten.

Zum Thema Überlastung der Rechtspflege siehe “Zahl der Richter und Staasanwälte”.

Zum Thema Karrierepfade für Richter(innen): Hier bin ich noch mit ebensolchen 🙂 im Gespräch.

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