
Saatgutvertrieb alter Sorten
Der Vertrieb von gentechnisch unverändertem Saatgut, das bereits vor dem Jahr 1970 vertrieben wurde (“alte Sorten”) ist jederzeit zulässig und darf durch keine Rechtsnorm eingeschränkt werden.
Erläuterung
Vorab: ich bin weder Agrarökonom noch Biologe, aber der Umstand, dass alte, vermehrungsfähige Sorten ohne weitere Begründung nicht angebaut werden dürfen, halte ich für nicht vereinbar mit einem freiheitlichen Rechtsstaat.
Hybridsaatgut, im Verbund mit dem Verbot vermehrungsfähigen Saatguts, ist eine Methode des neoliberalen Kapitalismus’, um die Landwirtschaft dauerhaft von agrarindustriellen Produkten abhängig zu machen.
Dies schädigt insbesondere kleinere regionale und lokale Agrarbetriebe und führt zu einer starken Abhängigkeit von den Saatgutanbietern. Die Regelungen im SaatG dienen dazu, diese Abhängigkeit zu zementieren und gleichzeitig bewährte alte Sorten zu verbieten.
Aus meiner Sicht sind alte Sorten deshalb sofort wieder zuzulassen.
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