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Verhältnismäßigkeit: Transparenzverpflichtung
Sämtliche Institutionen der Exekutive und der Legislative sind verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit ihres Amtshandelns und sämtlicher Tätigkeiten mit rechtlichen Auswirkungen auf Rechtssubjekte vollständig zu dokumentieren. Ein Unterlassen ist strafbar.
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Verbot Öffentlich-privater Partnerschaften
Öffentliche-private Partnerschaften werden verboten. Sämtliche Mittel zur Förderung von Öffentliche-privaten Partnerschaften werden zukünftig für lokale und regionale gemeinnützige Genossenschaften verwendet.
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Aufgabe öffentlichen Eigentums nur über Volksabstimmungen
Öffentliches Eigentum, gleich welcher Größe, kann nur über Volksabstimmungen auf der jeweiligen organisatorischen Ebene der öffentlichen Hand veräußert werden.
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Gemeinwohlschädigende Ausgaben
Wer in Ausübung eines politischen Amts oder seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst Staatsgelder in ungebührlichem Maß verschwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren. Die Ermittlung der Steuerverschwendung erfolgt durch den Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Länder und den vergleichbaren Einrichtungen auf kommunaler oder städtischer Ebene. Entsprechende Strafanzeigen werden von den Staatsanwaltschaften weitergeleitet. Diese haben von Amts wegen zu ermitteln, sofern ein Anfangsverdacht besteht.
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Trennung Politik und öffentliche Ämter
(...) Wer verbeamtet ist, darf keiner politischen Partei angehören und für keine politische Partei werbend tätig werden. (...) Dasselbe gilt für unbefristet Angestellte im öffentlichen Dienst. Erläuterung...
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