Vor Eintritt der Parteien in die Güteverhandlung hat das Gericht auf Grundlage des bisherigen Streitstands seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage umfassend darzulegen. (...) Ein (...) geschlossener Vergleich kann von den Parteien binnen zweier Wochen widerrufen werden.
(...) Falls ein Richter Druck auf die Parteien zum Abschluss eines Vergleichs aus, begründet dies ein Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit (...)