Der Vertrieb von gentechnisch unverändertem Saatgut, das bereits vor dem Jahr 1970 vertrieben wurde (“alte Sorten”) ist jederzeit zulässig und darf durch keine Rechtsnorm eingeschränkt werden.
Sämtliche Institutionen der Exekutive und der Legislative sind verpflichtet, die Verhältnismäßigkeit ihres Amtshandelns und sämtlicher Tätigkeiten mit rechtlichen Auswirkungen auf Rechtssubjekte vollständig zu dokumentieren.
Ein Unterlassen ist strafbar.
Öffentliche-private Partnerschaften werden verboten.
Sämtliche Mittel zur Förderung von Öffentliche-privaten Partnerschaften werden zukünftig für lokale und regionale gemeinnützige Genossenschaften verwendet.
Staatsanwälte sind unabhängig und nur dem Gesetze unterworfen.
Art. 97 GG ist entsprechend anzupassen, § 146 GVerfG ersatzlos zu streichen.
Das DRiG wird erweitert zu einem Deutschen Richter- und Staatsanwältegesetz (DRiStAG).
Aufgabe öffentlichen Eigentums nur über Volksabstimmungen
Öffentliches Eigentum, gleich welcher Größe, kann nur über Volksabstimmungen auf der jeweiligen organisatorischen Ebene der öffentlichen Hand veräußert werden.
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