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Zahl der Richter- und Staatsanwält(inn)e(n)

Die Zahl der hauptamtlich und endgültig anzustellenden Richter(innen) und Staatsanwält(inn)e(n) ist auf Grundlage einer fortlaufenden Überwachung laufender Verfahren und ihrer jeweiligen durchschnittlichen Dauer zu ermitteln. 
Die Verfahrenszahlen sind monatlich im Internet für jeden Aufgabenbereich gesondert zu veröffentlichen.

Die Zahl der individuell zu erledigenden Verfahren kann nicht vom Dienstherrn vorgegeben werden. Beanstandungen dürfen nur rechtlicher Natur sein.

Die einzelne richterliche Bearbeitungszahl ist für jede(n) Richter(in) gesondert mit Verweis auf die einzelnen richterlichen Entscheidungen im Internet jährlich zu veröffentlichen.

Erläuterung
Um gewährleisten zu können, dass Richter(innen) und Staatsanwält(inn)e(n) unabhängig sind, dürfen sie nicht überlastet und auch nicht von irgendwelchen “Erfüllungsquoten” bedroht sein.

Daher soll die Anzahl laufender Verfahren überwacht und Grundlage der Einstellungsplanung werden.

Mir ist bewusst, dass dies unregelmäßig bereits schon geschieht, wie z.B. im pathetisch bezeichneten “Pakt für den Rechtsstaat” des Regimes (zum Ganzen https://www.deutschlandfunk.de/juristen-mangel-in-deutschland-zu-wenige-richter-und-lange.724.de.html?dram:article_id=492591).

Mir geht es um eine fortlaufende Anpassung.

Konstrukte wie die Justizassistenz oder die temporäre Reaktivierung von Richter(innen) und Staatsanwält(inn)e(n) im Ruhestand wären zu diskutieren, inwiefern “Lastspitzen” aufgrund von temporären Verfahrenswellen bewältigt werden können (z.B. Diesel-Klagen, Asylverfahren etc.).

Gleichzeitig sollen sich Richter(innen) nicht auf ihre Unabhängigkeit berufen dürfen, um gar nicht oder sehr wenig zu arbeiten - hier erscheint mir ein leichter sozialer Druck durch die Veröffentlichung nützlich und verhältnismäßig, wobei eine praktische Umsetzung (z.B. Veröffentlichung der Einschätzung der Komplexität des Verfahrens, Umfang des Verfahrensaktenkonvoluts, erfolgte Beweisaufnahmen, Dauer des Verfahrens, Anzahl Termine) noch deutlich konkretisiert werden müsste.

Mich interessiert hier (gerne von Richter(inne)n), inwiefern eine solche Veröffentlichung sich nachteilig auf die richterliche Unabhängigkeit auswirken könnte.

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