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Gemeinwohlschädigende Ausgaben

Wer in Ausübung eines politischen Amts oder seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst Staatsgelder in ungebührlichem Maß verschwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren.

Die Ermittlung der Steuerverschwendung erfolgt durch den  Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Länder und den vergleichbaren Einrichtungen auf kommunaler oder städtischer Ebene.

Entsprechende Strafanzeigen werden von den Staatsanwaltschaften weitergeleitet. 

Diese haben von Amts wegen zu ermitteln, sofern ein Anfangsverdacht besteht. 

###Anhang###

Kommunalebene: mind. 50.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).
Landesebene: mind. 150.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).
Bundesebene: mind. 400.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).

Besonders schwere Fälle
Kommunalebene: mind. 500.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).
Landesebene: mind. 1.500.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).
Bundesebene: mind. 4.000.000 EUR oder n/n’tel des Gesamthaushalts (was niedriger ist).

Die hier erwähnten Beträge in EUR sind jährlich ab Inkrafttreten des Gesetzes um die vom Statistischen Bundesamt ermittelte Inflationsrate anzupassen.

Zum Ausgleich des öffentlichen Vermögensverlustes kann das Vermögen des Täters eingezogen werden.

Erläuterung
Steuerverschwendung ist in meinen Augen kein Kavaliersdelikt, sondern ein Verbrechen: Geld ist - sofern es durch das vorherrschende Angestelltendasein erwirtschaftet wird - äquivalent zu Lebenszeit und mit entsprechender Umsicht zu behandeln.

Durch die hier gewohnt laienhaft skizzierte Regelung wird aus dem Bundesrechnungshof (“zahnloser Papiertiger”) eine Institution, deren Berichte Relevanz hat.

Die - regelmäßig und automatisch - anzupassenden Beträge sind nach Wirkungsreichweite gestaffelt und von mir rein intuitiv bestimmt.

Ein Diskurs zu den Beträgen und Abstufungen (z.B. subkommunale Strukturen) wäre für mich erhellend.

Dass zusätzlich zur Freiheitsstrafe Täter(innen) mit ihrem Privatvermögen haften, erscheint mir verhältnismäßig.

Hier wäre im Zweifel zu prüfen, inwiefern die Vermögenseinziehung noch erweitert werden könnte um solches Vermögen, das offenkundig übertragen wurde, um den Einzug zu verhindern.

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