Wer in Ausübung eines politischen Amts oder seiner Tätigkeit im öffentlichen Dienst Staatsgelder in ungebührlichem Maß verschwendet, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, in besonders schweren Fällen nicht unter fünf Jahren.
Die Ermittlung der Steuerverschwendung erfolgt durch den Bundesrechnungshof und den Rechnungshöfen der Länder und den vergleichbaren Einrichtungen auf kommunaler oder städtischer Ebene.
Entsprechende Strafanzeigen werden von den Staatsanwaltschaften weitergeleitet.
Diese haben von Amts wegen zu ermitteln, sofern ein Anfangsverdacht besteht.